Kassen-Nachschau: Es wird jetzt ernst!

Bereits im Januar dieses Jahres haben wir darauf hingewiesen, dass ab sofort ein neues Prüfungsinstrument seitens der Finanzbehörden in Kraft ist, die sog. Kassen-Nachschau.

Das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 29.05.2018 an die obersten Finanzbehörden der Länder enthält den Anwendungserlass zu Abgabenordnung (AEAO) auf §146b Kassen-Nachschau.

Einige Kernpunkte:

  • Der Amtsträger kann nach seinem Ermessen, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, einen Kassensturz verlangen. (Nr.1)
  • Die Kassen-Nachschau unterliegt nicht den Vorschriften einer Außenprüfung und wird nicht angekündigt. (Nr.2)
  • “Die Kassen-Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten stattfinden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird.” (Nr.3)
  • Verlangt der Amtsträger Einsicht in oder Überlassung von digitaler Daten und sonst. erheblichen Organisationsunterlagen, so haben im Abwesenheit des Steuerpflichtigen diejenigen Personen/Mitarbeiter die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen, die über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems verfügen. (Nr.4)
  • Eine Beobachtung der Kassenhandhabung oder auch Testkäufe sind ohne Ausweispflicht möglich. (Nr.4)
  • Neben der Datenüberlassung spielt insbesondere die Einsicht in die Organisationsunterlagen eine tragende Rolle. Besonderes Augenmerk liegt wohl auf dem Vorhandensein der vorgeschriebenen Verfahrensdokumentationen! Diese sind nicht zu verwechseln mit unseren Handbüchern, oder Datenbeschreibungen! Sprechen Sie mit Ihren Steuerberatern und lassen Sie sich erklären, was Sie zu tun haben. Insbesondere aufgrund dessen, dass ihr Kassenpersonal zur Mitwirkung verpflichtet ist, müssen die natürlich entsprechend informiert / eingewiesen sein (Nr.5) .

Das komplette Schreiben des BMF finden Sie hier.