Kassen- und TSE- Meldepflicht beim Finanzamt

Durch die Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO wurde festgelegt, dass die TSE-Kassen beim Finanzamt angemeldet werden. müssen.
Gemäß BMF-Schreiben ist jedoch von einer Meldung bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit soll im Bundessteuerblatt Teil I (voraussichtlich im Laufe des Jahres 2023) gesondert bekannt gegeben.

Auf der Seite des bayerischen Finanzamtes lässt sich hierzu lediglich ein grober Zeitrahmen finden. Auf beiden Webseiten wird davon gesprochen, dass es die elektronische Übermittlungsmöglichkeit voraussichtlich im September 2023 geben wird.

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