Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht
Am 06.11.2019 wurde die Nichtbeanstandungsregelung durch das BMF veröffentlicht (hier nachzulesen).
Die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:
- Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen, die TSEs sind also alsbald zu implementieren.
- Kassen, die die Anforderungen von 2016 (GoBD) erfüllen, müssen erst bis zum 30.09.2020 aufgerüstet werden.
- Die Standards der DSFinV-K müssen erst ab dem Zeitpunkt der TSE-Implementierung, spätestens aber ab 30.09.2019 erfüllt werden.
- Steuerpflichtige müssen die Meldung ans Finanzamt gem. § 146a Abs. 4 AO erst dann einbringen, wenn es ein Online-Formular dafür geben wird.