Kassensicherungsverordnung – Neues vom BMF

Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht

Am 06.11.2019 wurde die Nichtbeanstandungsregelung durch das BMF veröffentlicht (hier nachzulesen).

Die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:

  1. Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen, die TSEs sind also alsbald zu implementieren.
  2. Kassen, die die Anforderungen von 2016 (GoBD)  erfüllen, müssen erst bis zum 30.09.2020 aufgerüstet werden.
  3. Die Standards der DSFinV-K müssen erst ab dem Zeitpunkt der TSE-Implementierung, spätestens aber ab 30.09.2019 erfüllt werden.
  4. Steuerpflichtige müssen die Meldung ans Finanzamt gem. § 146a Abs. 4 AO erst dann einbringen, wenn es ein Online-Formular dafür geben wird.